Art. 39 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 39
1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberech-
tigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der
Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens¹ gemäss der Richtlinie der
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungs-
abgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richt-
linie LAKORE)2.
2 Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit
a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personal-
rechts ergibt,
b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohn-
klassen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19993 erfolgt.
3 Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leis-
tungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und
die Funktionen.
4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Media-
tion ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des
Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar.
Sachaufwand