Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 39 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberech-

tigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der

Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens¹ gemäss der Richtlinie der

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungs-

abgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richt-

linie LAKORE)2.

2 Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit

a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personal-

rechts ergibt,

b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohn-

klassen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19. Mai 19993 erfolgt.

3 Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leis-

tungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und

die Funktionen.

4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Media-

tion ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des

Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar.

Sachaufwand

← Art. 38 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →