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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 38 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 38

1 Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, Anstellung von

entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit Pflegefamilien

LV zusätzlich zum Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der

gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.

2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungs-

rechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeit-

geber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbei-

träge vom Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.

1. 1. 25-127

11

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege

Personal-

aufwand

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