852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 38 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 38
1 Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, Anstellung von
entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit Pflegefamilien
LV zusätzlich zum Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.
2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungs-
rechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeit-
geber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbei-
träge vom Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.
1. 1. 25-127
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege
Personal-
aufwand