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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 36 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 36

1 Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäss Terminabsage

§§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, ent-

schädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen

Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.

2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätz-

lich gemäss § 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn

a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des

Auswärtstermins erfolgt,

b. keine Terminabsage erfolgt und die oder der Leistungsbeziehende

vor Ort nicht anzutreffen ist.

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