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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 35 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 35

1 Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Be-

reich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungs-

angebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten

bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohn-

sitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:8

a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten,

b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten,

c. Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

852.21

2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den

Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die

Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss

der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar

20194, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher

a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkultu-

relles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifi-

kat besitzen,

b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Über-

setzerinnen und Übersetzer besitzen oder

c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b be-

finden.

3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge-

bärdensprache nach Vereinbarung.

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