852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 34 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 34
Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt,
wenn
a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine
spezialisierte Betreuung erfordern,
b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem
Abschluss gemäss § 21 Abs.1, 3 oder 4 erbracht wird und
c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens
im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Reise- und
Dolmetsch-
kosten