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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 34 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 34

Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt,

wenn

a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine

spezialisierte Betreuung erfordern,

b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem

Abschluss gemäss § 21 Abs.1, 3 oder 4 erbracht wird und

c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens

im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Reise- und

Dolmetsch-

kosten

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