852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 33 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 33
1 Für die Leistungen gelten folgende Tarife
a.10 Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienst-
leistungsangebote in der Familienpflege,
b. Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familien-
pflege,
c.10 Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilien-
pflege.
2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39
und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.
3 In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden
Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für
a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen,
b. die Führung von standardisierten Gesprächen,
c. die Erstellung von standardisierten Berichten.
Fachfamilien-
pflege