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Art. 33 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 33

1 Für die Leistungen gelten folgende Tarife

a.10 Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienst-

leistungsangebote in der Familienpflege,

b. Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familien-

pflege,

c.10 Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilien-

pflege.

2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39

und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.

3 In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden

Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für

a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen,

b. die Führung von standardisierten Gesprächen,

c. die Erstellung von standardisierten Berichten.

Fachfamilien-

pflege

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