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Art. 32 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 32

Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV.

Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung

eine LV ab aufgrund

a. des Bedarfs gemäss Gesamtplanung,

b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots.

B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV

Abgeltung

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