852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 31 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 31
1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unab- Ausgaben-
hängig von ihrer Höhe.
kompetenz
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von
ihrer Höhe.
1. 1. 25-127
9
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Beitrags-
berechtigung
und LV