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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 31 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 31

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unab- Ausgaben-

hängig von ihrer Höhe.

kompetenz

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen

für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von

ihrer Höhe.

1. 1. 25-127

9

852.21

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Beitrags-

berechtigung

und LV

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