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Art. 30 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 30

Die Gebühren betragen

a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleis-

tungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a PAVO und von sozial-

pädagogischer Familienhilfe,

b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflege-

verhältnisse,

c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für

Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer An-

passung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.

3. Abschnitt: Finanzierung

A. Allgemeines

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