852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 30 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 30
Die Gebühren betragen
a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleis-
tungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a PAVO und von sozial-
pädagogischer Familienhilfe,
b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflege-
verhältnisse,
c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für
Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer An-
passung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.
3. Abschnitt: Finanzierung
A. Allgemeines