Art. 3 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 3
In dieser Verordnung bedeuten
Leistungsbeziehende
Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die eine ergänzende
Hilfe zur Erziehung beziehen.
Begriffe
1. 1. 25-127
1
852.21
Leistungserbringende mit
Leistungsvereinbarung (LV)
Leistungserbringende
ohne LV
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Anbietende von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz im
Rahmen einer Leistungsvereinbarung
mit dem Amt erbringen.
Anbietende von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz
ohne LV mit dem Amt erbringen.
Gesamtplanung § 4. 1 Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vier-
jährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfsein-
schätzung und Festlegung des Bedarfs.
Dauer des
Anspruchs
Angebote
ergänzender
Hilfen zur
Erziehung
a. sozial-
pädagogische
Familienhilfe
b. Familien-
pflege
2 Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase an-
gehört.