Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 3 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten

Leistungsbeziehende

Kinder, Jugendliche und junge

Erwachsene, die eine ergänzende

Hilfe zur Erziehung beziehen.

Begriffe

1. 1. 25-127

1

852.21

Leistungserbringende mit

Leistungsvereinbarung (LV)

Leistungserbringende

ohne LV

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Anbietende von ergänzenden Hilfen

zur Erziehung, die Leistungen gemäss

dem Kinder- und Jugendheimgesetz im

Rahmen einer Leistungsvereinbarung

mit dem Amt erbringen.

Anbietende von ergänzenden Hilfen

zur Erziehung, die Leistungen gemäss

dem Kinder- und Jugendheimgesetz

ohne LV mit dem Amt erbringen.

Gesamtplanung § 4. 1 Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vier-

jährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfsein-

schätzung und Festlegung des Bedarfs.

Dauer des

Anspruchs

Angebote

ergänzender

Hilfen zur

Erziehung

a. sozial-

pädagogische

Familienhilfe

b. Familien-

pflege

2 Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase an-

gehört.

← Art. 2 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →