Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 29 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 29

1 Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen

der PAVO und von §§ 10-28.

2 Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur

Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 erge-

benden Anforderungen nötig sind.

E. Gebühren

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