852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 29 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 29
1 Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen
der PAVO und von §§ 10-28.
2 Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur
Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 erge-
benden Anforderungen nötig sind.
E. Gebühren