852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 27 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 27
1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass
a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo
und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht,
b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes
Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt.
2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutz-
ten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.