Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 27 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27

1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,

dass

a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo

und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht,

b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes

Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt.

2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutz-

ten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.

← Art. 26 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 28 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →