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Art. 26 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 26

1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,

dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Kon-

zepts gemäss § 17 sind.

2 Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die fol-

gende Fläche aufweisen

a. Einzelzimmer 10 m²,

b. Doppelzimmer 13,5 m².

3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern

mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbett-

zimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.

4 Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösse-

ren Flächen Rechnung zu tragen.

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