852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 26 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 26
1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Kon-
zepts gemäss § 17 sind.
2 Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die fol-
gende Fläche aufweisen
a. Einzelzimmer 10 m²,
b. Doppelzimmer 13,5 m².
3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern
mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbett-
zimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.
4 Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösse-
ren Flächen Rechnung zu tragen.