852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 25 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 25
Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass
sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsauf-
nahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus
dem Strafregister überprüfen
a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mit-
arbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.