Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 25 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25

Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass

sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsauf-

nahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus

dem Strafregister überprüfen

a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mit-

arbeitenden,

b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.

← Art. 24 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 26 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →