852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 24 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 24
Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eid-
genössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.
c. bei agogisch
gestalteter
Beschäftigung
und agogisch
gestalteter Bil-
dung in beruf-
licher Praxis
Berufs-
ausbildung
und Berufs-
erfahrung
der Leitungs-
personen
Ausländische
Ausbildungs-
abschlüsse
1. 1. 25-127
7
852.21
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Persönliche
Eignung
Räumlichkeiten
a. Grösse
b. weitere An-
forderungen
Wirtschaftliche
Grundlage