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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 24 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 24

Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eid-

genössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.

c. bei agogisch

gestalteter

Beschäftigung

und agogisch

gestalteter Bil-

dung in beruf-

licher Praxis

Berufs-

ausbildung

und Berufs-

erfahrung

der Leitungs-

personen

Ausländische

Ausbildungs-

abschlüsse

1. 1. 25-127

7

852.21

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Persönliche

Eignung

Räumlichkeiten

a. Grösse

b. weitere An-

forderungen

Wirtschaftliche

Grundlage

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