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Art. 23 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 23

¹ Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Be-

treuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikatio-

nen verfügen

a. Abschluss gemäss § 21 Abs. 1,

b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei

sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlän-

gert,

c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.

2 Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Be-

triebsführung gilt

a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozial-

medizinischen Institutionen,

b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebs-

führung,

c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b min-

destens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.

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