852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 23 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 23
¹ Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Be-
treuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikatio-
nen verfügen
a. Abschluss gemäss § 21 Abs. 1,
b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei
sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlän-
gert,
c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.
2 Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Be-
triebsführung gilt
a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozial-
medizinischen Institutionen,
b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebs-
führung,
c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b min-
destens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.