852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 22 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 22
¹ Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung
und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über
einen der folgenden Abschlüsse
a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF,
c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
d. eine Ausbildung gemäss § 21 Abs. 1.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer
Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b
oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.