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Art. 22 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 22

¹ Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung

und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über

einen der folgenden Abschlüsse

a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,

b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF,

c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder

Sekundarstufe II,

d. eine Ausbildung gemäss § 21 Abs. 1.

2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer

Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b

oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.

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