Art. 21 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 21
1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der
folgenden Abschlüsse
a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fach-
hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss
in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder
Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit min-
destens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Ne-
benfach),
c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,
d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-
toren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,
e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt
als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbil-
dung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.
3 Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter
kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der
folgenden Abschlüsse verfügen
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-
treuung Fachrichtung Kinderbetreuung,
b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-
hung,
c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.
4 Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreu-
ungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heim-
pflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen
der folgenden Abschlüsse
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-
treuung,
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Ge-
sundheit,
c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,
d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-
hung,
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher,
852.21
f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.