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Art. 21 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 21

1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der

folgenden Abschlüsse

a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fach-

hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,

b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss

in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder

Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit min-

destens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Ne-

benfach),

c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,

d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-

toren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,

e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt

als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.

2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbil-

dung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.

3 Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter

kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der

folgenden Abschlüsse verfügen

a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-

treuung Fachrichtung Kinderbetreuung,

b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-

hung,

c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.

4 Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreu-

ungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heim-

pflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen

der folgenden Abschlüsse

a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-

treuung,

b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Ge-

sundheit,

c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,

d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-

hung,

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher,

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f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder

Sekundarstufe II,

g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,

h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.

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