852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 20 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 20
Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen aus-
gebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem
Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.