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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 20 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 20

Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen aus-

gebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem

Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.

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