Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 2 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 2

Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenver- Subsidiarität

sicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf

die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die

Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäss der Kinder- und Ju-

gendheimgesetzgebung vor.

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