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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 19 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 19

Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des Personalbestand

gemäss § 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichti-

gung von

a. Abwesenheiten, insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei-

terbildungen sowie Krankheit und Unfall,

b. Zeiten mit besonderem Personalbedarf, insbesondere Schulferien,

c. Aufwand für Fallarbeit.

1. 1. 25-127

5

852.21

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Berufs-

ausbildung der

Betreuungs-

personen

a. im

Allgemeinen

b. bei betreutem

und begleitetem

Wohnen

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