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Art. 18 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 18

1 Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel Betreuungs-

von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende schlüssel

gewährleistet sein.

2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender

muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.

3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreu-

ungsperson.

4 Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse

der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen

Gegebenheiten erfordern.

5 Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abwei-

chung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.

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