852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 18 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 18
1 Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel Betreuungs-
von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende schlüssel
gewährleistet sein.
2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender
muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.
3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreu-
ungsperson.
4 Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse
der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen
Gegebenheiten erfordern.
5 Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abwei-
chung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.