852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 17 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 17
Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept
Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung,
b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen,
c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und
sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen
bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen
und anderen Notfällen,
e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des
Konzepts.