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Art. 17 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 17

Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept

Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über

a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung,

b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen,

c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und

sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen

bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,

d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen

und anderen Notfällen,

e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des

Konzepts.

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