Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 16 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 16

1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von Bewilligungs-

mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für

a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder

b. mehr als drei Nächte pro Woche.

2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor

der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person,

b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.

pflicht

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