852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 16 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 16
1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von Bewilligungs-
mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor
der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person,
b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.
pflicht