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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 15 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 15

Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räum-

lichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden be-

treut werden, kindgerecht sind.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

C. Heimpflege

852.21

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