Art. 14 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 14
1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und
danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein
a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je
einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug,
b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Son-
derprivatauszug.
2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge
innerhalb dreier Monate einzureichen.
3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen
aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.
4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen auf-
nehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilli-
gungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und
danach alle zwei Jahre einreichen.