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Art. 14 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 14

1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und

danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein

a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je

einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug,

b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Son-

derprivatauszug.

2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge

innerhalb dreier Monate einzureichen.

3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen

aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.

4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen auf-

nehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilli-

gungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und

danach alle zwei Jahre einreichen.

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