852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 13 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 13
1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens
fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der
Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.