Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 13 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens

fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.

2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der

Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.

← Art. 12 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →