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Art. 12 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 12

1 Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines min-

derjährigen Leistungsbeziehenden für

a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder

b. mehr als drei Nächte pro Woche.

2 Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Ver-

bindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilli-

gungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf

Monaten nicht länger dauert als

a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung,

b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung.

Zahl der

Leistungs-

beziehenden

Persönliche

Eignung

Räumlichkeiten

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