852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 12 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 12
1 Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines min-
derjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Ver-
bindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilli-
gungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten nicht länger dauert als
a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung,
b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung.
Zahl der
Leistungs-
beziehenden
Persönliche
Eignung
Räumlichkeiten