852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 11 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 11
1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe ge- Verzeichnisse
mäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungs-
beziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben
a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern,
b. Art und Dauer der bezogenen Leistung,
c. besondere Vorkommnisse,
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d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der
Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.
2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Ver-
zeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.
B. Familienpflege
Bewilligungs-
pflicht