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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 11 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 11

1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe ge- Verzeichnisse

mäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungs-

beziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben

a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern,

b. Art und Dauer der bezogenen Leistung,

c. besondere Vorkommnisse,

1. 1. 25-127

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d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der

Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.

2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Ver-

zeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.

B. Familienpflege

Bewilligungs-

pflicht

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