852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 10 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 10
1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung Meldepflicht
im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.
2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Un-
terlagen gemäss Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)7 ein. Als Strafregister-
auszug gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.