Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 10 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung Meldepflicht

im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate

nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.

2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Un-

terlagen gemäss Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977

über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)7 ein. Als Strafregister-

auszug gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat-

und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.

← Art. 9 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →