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Art. 1 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 1

1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Vollzug

Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung.

2 Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern

sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs-

bildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen.

3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Ein-

verständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten

können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro-

nisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.

4 Die elektronisch eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres-

satin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereit-

gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Ab-

rufs.

5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt

als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der

Bereitstellung der Verfügung im Webportal.

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