Art. 1 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 1
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Vollzug
Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung.
2 Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern
sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs-
bildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen.
3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Ein-
verständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten
können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro-
nisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronisch eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres-
satin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereit-
gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Ab-
rufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt
als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der
Bereitstellung der Verfügung im Webportal.