Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) (KJV)
Inhaltsübersicht (71)
Gesetzestext (71 Artikel)
1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht das Vollzug
Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung.
2 Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern
sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs-
bildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen.
3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Ein-
verständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten
können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektro-
nisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronisch eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadres-
satin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereit-
gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Ab-
rufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt
als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der
Bereitstellung der Verfügung im Webportal.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenver- Subsidiarität
sicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf
die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die
Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäss der Kinder- und Ju-
gendheimgesetzgebung vor.
In dieser Verordnung bedeuten
Leistungsbeziehende
Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die eine ergänzende
Hilfe zur Erziehung beziehen.
Begriffe
1. 1. 25-127
1
852.21
Leistungserbringende mit
Leistungsvereinbarung (LV)
Leistungserbringende
ohne LV
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Anbietende von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz im
Rahmen einer Leistungsvereinbarung
mit dem Amt erbringen.
Anbietende von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung, die Leistungen gemäss
dem Kinder- und Jugendheimgesetz
ohne LV mit dem Amt erbringen.
Gesamtplanung § 4. 1 Die Gesamtplanung gemäss § 6 KJG erfolgt in einem vier-
jährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfsein-
schätzung und Festlegung des Bedarfs.
Dauer des
Anspruchs
Angebote
ergänzender
Hilfen zur
Erziehung
a. sozial-
pädagogische
Familienhilfe
b. Familien-
pflege
2 Die Beteiligten gemäss § 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase an-
gehört.
1 Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht
bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug
a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und
b. zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollen-
dung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann.
2 Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen,
kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpäda-
gogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.
3 Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Alters-
jahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung
des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abge-
schlossen werden.
Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst
a. sozialpädagogische Familienbegleitung,
b. sozialpädagogische Einzelbegleitung.
Das Angebot der Familienpflege umfasst
a. Familienpflege,
b. Fachfamilienpflege,
c. Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leis-
tungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.
2
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
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Dienstleistungsangebote in der Familienpflege umfassen
a. Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien,
b. sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen,
c. sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der
bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem voll-
endeten 18. Altersjahr.
c. Dienst-
leistungs-
angebote in der
Familienpflege
1 Das Angebot der Heimpflege umfasst
a. betreutes Wohnen,
b. begleitetes Wohnen.
2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die fol-
genden Leistungen angegliedert werden
a. agogisch gestaltete Beschäftigung,
b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis,
c. Tageswohnen.
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich
in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege,
betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen
werden.
d. Heimpflege
2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten
A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozial-
pädagogische Familienhilfe
1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung Meldepflicht
im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt.
2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Un-
terlagen gemäss Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)7 ein. Als Strafregister-
auszug gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.
1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe ge- Verzeichnisse
mäss Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungs-
beziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben
a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern,
b. Art und Dauer der bezogenen Leistung,
c. besondere Vorkommnisse,
1. 1. 25-127
3
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d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der
Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu.
2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Ver-
zeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.
B. Familienpflege
Bewilligungs-
pflicht
1 Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines min-
derjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Ver-
bindung mit Abs. 3 PAVO sowie § 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilli-
gungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten nicht länger dauert als
a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung,
b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung.
Zahl der
Leistungs-
beziehenden
Persönliche
Eignung
Räumlichkeiten
1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens
fünf Leistungsbeziehende aufnehmen.
2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der
Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden.
1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und
danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein
a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je
einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug,
b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Son-
derprivatauszug.
2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge
innerhalb dreier Monate einzureichen.
3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen
aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.
4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen auf-
nehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilli-
gungsgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO und § 8 Abs. 2 KJG und
danach alle zwei Jahre einreichen.
Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räum-
lichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden be-
treut werden, kindgerecht sind.
4
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
C. Heimpflege
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1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von Bewilligungs-
mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für
a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder
b. mehr als drei Nächte pro Woche.
2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor
der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person,
b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.
pflicht
Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept
Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung,
b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen,
c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und
sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen
bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen
und anderen Notfällen,
e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des
Konzepts.
1 Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel Betreuungs-
von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende schlüssel
gewährleistet sein.
2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender
muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein.
3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreu-
ungsperson.
4 Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse
der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen
Gegebenheiten erfordern.
5 Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abwei-
chung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.
Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des Personalbestand
gemäss § 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichti-
gung von
a. Abwesenheiten, insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei-
terbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b. Zeiten mit besonderem Personalbedarf, insbesondere Schulferien,
c. Aufwand für Fallarbeit.
1. 1. 25-127
5
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Berufs-
ausbildung der
Betreuungs-
personen
a. im
Allgemeinen
b. bei betreutem
und begleitetem
Wohnen
Drei Viertel des Personalbestands gemäss § 19 müssen aus-
gebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem
Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist.
1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der
folgenden Abschlüsse
a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fach-
hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss
in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder
Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit min-
destens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Ne-
benfach),
c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF,
d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-
toren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik,
e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt
als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbil-
dung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt.
3 Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter
kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der
folgenden Abschlüsse verfügen
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-
treuung Fachrichtung Kinderbetreuung,
b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-
hung,
c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher.
4 Gemäss § 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreu-
ungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heim-
pflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen
der folgenden Abschlüsse
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be-
treuung,
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Ge-
sundheit,
c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH,
d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie-
hung,
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher,
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f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.
¹ Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung
und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über
einen der folgenden Abschlüsse
a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP,
b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF,
c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder
Sekundarstufe II,
d. eine Ausbildung gemäss § 21 Abs. 1.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer
Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b
oder § 21 Abs. 1 lit. a führt.
¹ Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Be-
treuungspersonen gemäss § 18 führen, über die folgenden Qualifikatio-
nen verfügen
a. Abschluss gemäss § 21 Abs. 1,
b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei
sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlän-
gert,
c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung.
2 Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Be-
triebsführung gilt
a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozial-
medizinischen Institutionen,
b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebs-
führung,
c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b min-
destens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.
Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eid-
genössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein.
c. bei agogisch
gestalteter
Beschäftigung
und agogisch
gestalteter Bil-
dung in beruf-
licher Praxis
Berufs-
ausbildung
und Berufs-
erfahrung
der Leitungs-
personen
Ausländische
Ausbildungs-
abschlüsse
1. 1. 25-127
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Persönliche
Eignung
Räumlichkeiten
a. Grösse
b. weitere An-
forderungen
Wirtschaftliche
Grundlage
Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass
sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsauf-
nahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus
dem Strafregister überprüfen
a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mit-
arbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Kon-
zepts gemäss § 17 sind.
2 Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die fol-
gende Fläche aufweisen
a. Einzelzimmer 10 m²,
b. Doppelzimmer 13,5 m².
3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern
mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbett-
zimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden.
4 Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösse-
ren Flächen Rechnung zu tragen.
1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass
a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo
und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht,
b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes
Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt.
2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutz-
ten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind.
1 Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für
die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden
Unterlagen ein
a. Finanzplan der oder des Anbietenden,
b. Plankostenrechnung für das Heimpflegeangebot.
2 Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als
einem Jahr bestehen, reichen mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich die
letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang)
ein.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
3 Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unter-
lagen ein
a. die letzte revidierte Jahresrechnung der oder des Anbietenden,
b. die Kostenrechnung für das Heimpflegeangebot.
D. Aufsicht
1 Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen
der PAVO und von §§ 10-28.
2 Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur
Überprüfung der sich aus der PAVO, §§ 7–11 KJG und §§ 10–28 erge-
benden Anforderungen nötig sind.
E. Gebühren
Die Gebühren betragen
a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleis-
tungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a PAVO und von sozial-
pädagogischer Familienhilfe,
b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflege-
verhältnisse,
c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für
Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer An-
passung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.
3. Abschnitt: Finanzierung
A. Allgemeines
1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unab- Ausgaben-
hängig von ihrer Höhe.
kompetenz
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 20 KJG unabhängig von
ihrer Höhe.
1. 1. 25-127
9
852.21
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Beitrags-
berechtigung
und LV
Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV.
Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung
eine LV ab aufgrund
a. des Bedarfs gemäss Gesamtplanung,
b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots.
B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV
Abgeltung
1 Für die Leistungen gelten folgende Tarife
a.10 Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienst-
leistungsangebote in der Familienpflege,
b. Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familien-
pflege,
c.10 Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilien-
pflege.
2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §§ 39
und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss § 42 abgegolten.
3 In der LV für Leistungen gemäss §§ 6 und 8 lit. b und c werden
Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für
a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen,
b. die Führung von standardisierten Gesprächen,
c. die Erstellung von standardisierten Berichten.
Fachfamilien-
pflege
Fachfamilienpflege wird gemäss § 33 Abs. 1 lit. c entschädigt,
wenn
a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine
spezialisierte Betreuung erfordern,
b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem
Abschluss gemäss § 21 Abs.1, 3 oder 4 erbracht wird und
c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens
im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Reise- und
Dolmetsch-
kosten
1 Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Be-
reich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungs-
angebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten
bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohn-
sitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:8
a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten,
b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten,
c. Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.
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2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den
Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die
Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss
der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar
20194, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkultu-
relles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifi-
kat besitzen,
b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Über-
setzerinnen und Übersetzer besitzen oder
c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b be-
finden.
3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge-
bärdensprache nach Vereinbarung.
1 Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäss Terminabsage
§§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, ent-
schädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen
Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden.
2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätz-
lich gemäss § 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn
a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des
Auswärtstermins erfolgt,
b. keine Terminabsage erfolgt und die oder der Leistungsbeziehende
vor Ort nicht anzutreffen ist.
Die Tarife gemäss §§ 33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen Anpassung
auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2021. der Tarife
Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um min-
destens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden
Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende Sep-
tember. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.
1 Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, Anstellung von
entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit Pflegefamilien
LV zusätzlich zum Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge.
2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungs-
rechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeit-
geber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbei-
träge vom Tarif gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c in Abzug.
1. 1. 25-127
11
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege
Personal-
aufwand
1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberech-
tigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der
Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens¹ gemäss der Richtlinie der
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungs-
abgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richt-
linie LAKORE)2.
2 Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit
a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personal-
rechts ergibt,
b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohn-
klassen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19993 erfolgt.
3 Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leis-
tungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und
die Funktionen.
4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Media-
tion ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des
Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar.
Sachaufwand
1 Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringen-
den mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-
Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstel-
lungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die
Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der
zuständigen Gemeinde.
Nicht
anrechenbarer
Aufwand
1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen ge-
mäss Kapitel A Ziff.3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht anrechenbar sind sodann
a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerich-
teten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen,
b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bau-
vorhaben und Anschaffungen.
1 Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/
PkmeC
2 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
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1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse
mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
D. Berichterstattung
Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Sozial-
Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem pädagogische
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Bericht- Familienhilfe
erstattung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang,
b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).
und Dienstleis-
tungen in der
Familienpflege
1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege füh- Heimpflege
ren eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistun-
gen gemäss § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der
IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflege-
angeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zu-
ständigen Gemeinde.
2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstat-
tung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkomm-
nisse,
b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrech-
nung, Anhang),
c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.
E. Gemeindeanteile
Zu den Kosten gemäss § 17 KJG gehören
a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung aus-
gerichteten Leistungsabgeltungen,
b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der
gemäss § 50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.
Ermittlung
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie Budgetierung,
entfallenden Anteile gemäss § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rech- Akontozahlung
nungsjahres für das Folgejahr mit.
2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Um-
fang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.
und Abrech-
nung
1. 1. 25-127
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-
jahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohner-
bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des
Vorjahres erhoben hat.
F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungs-
kosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familien-
pflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehen-
den wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familien-
pflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Um-
zugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der
Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
4 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-
pflege und Leistungen gemäss § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag
von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leis-
tungsbeziehende übernachtet.
5 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-
pflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgeset-
zes vom 7. November 2005 (VSG)5, erhebt die oder der Anbietende der
Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro
Aufenthaltstag.
6 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Son-
derschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Ein-
richtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den
Verpflegungsbeitrag.
7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich
der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag
entsprechend.
G. Bauvorhaben und Anschaffungen
1 Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaf-
fungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss § 16
Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgel-
tung Zinsen und Abschreibungen.
14
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaf-
fungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende
mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmi-
gung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e.
3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechen-
baren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.
1 Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege Genehmigung
bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100000 und Anschaffungen ab Fr. 30000 von Bau-
einer Genehmigung.
vorhaben und
2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses
a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Konzepts dient,
c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht,
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
Anschaffungen
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begrün-
deten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese
einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden
mit LV, deren Kosten gemäss § 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden,
sind Abs. 1-4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitio-
nen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.
1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf
a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche
Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leis-
tungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen
Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuch-
stellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen
Phasen Stellung zu den Gesuchen.
1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro- Gesuch
jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau
darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
1. 1. 25-127
15
852.21
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst
nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um
Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs.1 verkürzt oder
der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel
spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
6 Sie sind dem Amt mit dem amtlichen Formular oder elektronisch
über das Webportal einzureichen.
7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und
eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt,
wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich
fällt.
1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des
Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt
auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Bauratio-
nalisierung³ gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen,
dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,
die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs-
dauer.
Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von
Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung
genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nut-
zung an.
Anrechenbare
Kosten
Anrechnung
bei gemein-
samer Nutzung
Voraus-
setzungen
H. Subventionen
1 Subventionen gemäss § 21 KJG können ausgerichtet werden,
wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs.1
lit. b erfüllt.
3 Bezugsquelle: crb.ch
16
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2 Keine Subventionen werden gewährt für
a. die Bedarfsabklärung,
b. die Erstellung von Projektunterlagen für die Gesuchstellung.
1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Aus- Gesuch
richtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätes-
tens sechs Monate vor Projektbeginn mit dem amtlichen Formular oder
elektronisch über das Webportal eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-
konzept beizulegen.
1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und
der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-
gungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf
Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück-
zuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän-
ger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-
fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss-
bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den
Abschlussbericht auf seiner Webseite.
Abrechnung
I. Kostenübernahmegarantie
1 Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug Verfahrens-
gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede grundsätze
Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.
2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein
Antrag um Kostenübernahme zu stellen.
3 Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderun-
gen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern
gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.
1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätes- Frist
tens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des
Leistungsbezugs schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektro-
nisch über das Webportal eingereicht.
1. 1. 25-127
17
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um
Kostenübernahme eingereicht werden
a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dring-
lichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs,
b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der An-
spruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des
Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.
3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder
ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme
jederzeit.
4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn
des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der
Anspruch ab deren Eingang beim Amt.
Inhalt des
Antrags
a. im
Allgemeinen
1 Der Antrag um Kostenübernahme enthält
a. eine Begründung der Notwendigkeit zum Bezug einer ergänzenden
Hilfe zur Erziehung,
b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des
Leistungsbeziehenden,
c. bei minderjährigen Leistungsbeziehenden die Personalien und die
Wohnadresse der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberech-
tigten Elternteils.
2 Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungs-
bezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden
nötig.
3 Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kos-
tenübernahme zu stellen von
a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Eltern-
teil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde,
b. der oder dem urteilsfähigen minderjährigen Leistungsbeziehenden
oder
c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand
in deren Auftrag.
4 Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet,
stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand
in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.
18
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21
1. 1. 25 - 127
b. bei Anträgen
gemäss § 22
Abs. 2 KJG
Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von
ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV
sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen
a. eine Begründung, weshalb der beabsichtigte Leistungsbezug bei einer
oder einem Leistungserbringenden ohne LV erfolgen soll,
b. ein Nachweis, dass die Bewilligungs- oder Meldevorschriften gemäss
der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und den Vor
gaben des zuständigen Kantons erfüllt werden,
c. Angaben zu den Kosten des Leistungsbezugs.
Einbezug der
Minderjährigen
Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem
Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über
die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbezie
henden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife.
Dauer der
Kostenüber
nahmegarantie
1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei
minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei
deren Volljährigkeit.
2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet
sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden
Anordnung.
Kostenüber
nahme für die
Vermittlung
von Pflege
plätzen in
Pflegefamilien
Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung
von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um
Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme
ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung schriftlich mit
dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal ein.
Finanzierung
ohne Kosten
übernahme
garantie
1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegaran
tie in dringlichen Fällen gemäss § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten
des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme,
längstens aber für 30 Tage.
2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg,
übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid
über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Be
hörde, längstens aber für 60 Tage.
Eröffnung des
Entscheids
Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu
a. den Antragstellenden,
b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorge
berechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,
19
852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Alters-
jahr,
d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.
Elektronische Aktenführung
Aktenführung und Schweige- pflicht
Datenbekannt- gabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)
4. Abschnitt: Datenschutz
1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen Do- kumente eingescannt und anschliessend vernichtet oder denjenigen Per- sonen, welche die Dokumente eingereicht haben, zurückgegeben.
1 Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leis- tungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbezie- henden eine schriftliche oder elektronische Akte.
2 Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.
1 Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heim- erziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Per- sonendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln
a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege,
b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistands- personen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstel- lenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenüber- nahme beigezogenen Jugendhilfestellen.
2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Fa- milien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere In- formationen über
a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden,
b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots,
c. den Zeitraum der Platzierung,
d. die Gründe für die Platzierung,
e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.
3 Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.
20
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
852.21
Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder Meldefrist
Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig sozial-
waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkraft- pädagogische
treten dieser Verordnung dem Amt.
Familienhilfe
Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Vo- Berufs-
raussetzungen gemäss § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Lei- ausbildung
tungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens Leitungs-
dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton ange- personen
stellt sind. Heimpflege
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Räumlichkeiten
Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 26 Abs. 2 Heimpflege
und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung erfüllen.
1 Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen Kosten-
zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt übernahme-
die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz- garantien
gebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
als erteilt.
2 Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind
gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kosten-
übernahme gemäss §§ 59 ff. einzureichen.
1 OS 76, 625; Begründung siehe AB1 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.111.
4 LS 211.17.
5 LS 412.100.
6 LS 852.2.
7 SR 211.222.338.
8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Okto-
ber 2022 (OS 77, 554; AB1 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto-
ber 2023 (OS 78, 509; ABI 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.
10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Okto-
ber 2024 (OS 79, 473; ABI 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.
1. 1. 25-127
21
852.21
Anhang 1
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Raumflächenvorgaben (§ 49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)
1. Wohnen
Ziffer Raumbezeichnung m²
1.1 Zimmer der Leistungsbeziehenden 20
1.2 Wohn- und Essbereich 15 pro Platz gemäss LV
1.3 Küche 2 pro Platz gemäss LV
1.4 Vorratsraum 10
1.5 Freizeitraum/Spielraum innen 5 pro Platz gemäss LV
1.6 Hausaufgaben-/Computerraum 2 pro Platz gemäss LV
1.7 Büro-/Besprechungszimmer 30
1.8 Sitzungszimmer 30
1.9 Personalzimmer für Übernachtung 20
1.10 Gruppengarderoben 15
1.11 Besucherzimmer 20
1.12 Aussenbereich/Gartensitzplatz 3 pro Platz gemäss LV
1.13 Waschküche 15
1.14 Raum für Haushaltsvorrat 10
1.15 Putzraum 10
1.16 Liegeraum und Sanitätszimmer 4 pro Liegestelle
1.17 Abstellraum Wohngruppe 15
1.18 Ausgussraum 6
22
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2.
Räume für Leistungen in agogisch gestalteter Bildung
in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung
und Tageswohnen
Ziffer
Raumbezeichnung
m²
2.1
Sitzungszimmer/Zimmer für Agoginnen
und Agogen/Bibliothek/Sammlung/
20
Vorbereitung
2.2 Pausenraum
2
pro Arbeitsplatz
2.3
Ruheraum
3,5
pro Platz gemäss LV
2.4
Lagerraum
8
(Rohmaterial- und Werkzeuglager)
pro Arbeitsplatz
2.5
Liegeraum und Sanitätszimmer
4
pro Liegestelle
2.6
Garderoben/Waschraum
1,5
pro Arbeitsplatz
2.7
Putzraum
10
3.
Verwaltung
3.1
Büros
15
pro Arbeitsplatz
3.2
Sitzungszimmer
25
3.3 Cafeteria
2
pro Arbeitsplatz
3.4 Archiv
20
3.5
Putzraum
6
1. 1. 25-127
23
852.21
4. Allgemeine Räume
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Ziffer
Raumbezeichnung
m2
4.1
Mehrzweckraum
2
pro Platz gemäss LV
4.2
Stuhlmagazin/Abstellraum
20
4.3
Speisesaal
2,5
pro Platz gemäss LV
4.4
Office
30
4.5
Putzraum
6
5.
Hauswirtschaftliche Versorgung
5.1
Betriebsküche
1,5
pro Platz gemäss LV
5.2
Nebenräume zu Küche
1,5
pro Platz gemäss LV
5.3
Wäscherei/Lingerie
1,8
pro Platz gemäss LV
5.4
Werkstatt
20
5.5
Schrankraum
1,5
pro Platz gemäss LV
5.6
Lagerräume
1,5
pro Platz gemäss LV
5.7
Abstellraum
50
5.8
Putzraum
6
6.
Aussenanlagen
6.1
Spielbereich
2
pro Platz gemäss LV
6.2
Abstellraum
1
pro Platz gemäss LV
24
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
7. Personal
Ziffer Raumbezeichnung
7.1 Garderoben
7.2 Aufenthalts- und Pausenraum
m2
1
2
pro Arbeitsplatz
pro Arbeitsplatz
852.21
1. 1. 25-127
25
852.21
Anhang 2
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 52)
1. Grundlagen
Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden
(Bezugsquelle: sia.ch)
Zürcher Index der Wohnbaupreise
(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)
Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
(Bezugsquelle: crb.ch)
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt
BKP 0 Grundstück
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten
BKP 2 Gebäude
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.
Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist
beschränkt auf die unmittelbar für den Bau
benötigte Fläche mit angemessenem Um-
schwung. Beiträge für Land, das sich bereits
im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus-
geschlossen.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
Für Neu- und Umbauten sowie umfassende
Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der
pauschal anrechenbaren Baukosten durch die
Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss-
fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak-
tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher
Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich
MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbau-
ten und Instandsetzungen wird die Pauschale
mit einem Korrekturfaktor entsprechend der
Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,
die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen
und bei denen eine Festlegung über Flächen-
pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden-
instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-
26
Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
BKP 3 Betriebseinrichtung
BKP 4 Umgebung
BKP 5 Baunebenkosten
BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen
BKP 9 Ausstattung
852.21
räume, Heizungsersatz), sind die Kosten
gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen-
bar.
Es werden alle über einen normalen Wohn-
bzw. Bürohausstandard hinausgehenden
Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro-
küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge
sind in den jeweiligen Positionen, bei denen
sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.
Rückstellungen und Reserven sind in der
Position 58 zu verbuchen.
Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für
Sanierung Altlasten gemäss BKP 018
Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025
Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03
Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04
Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545
Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546
Betriebsplanung gemäss BKP 557
Reisespesen gemäss BKP 565
Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566
Baureklame gemäss BKP 568
Mehrwertsteuer gemäss BKP 57
Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58
Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
1. 1. 25-127
27