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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 9 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 9

1 Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie- b. Heimpflege

tet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Auf-

sicht.

2 Die Verordnung regelt

a. die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilli-

gung erforderlich ist,

b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung

erforderlich ist,

c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

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