852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 9 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 9
1 Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie- b. Heimpflege
tet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Auf-
sicht.
2 Die Verordnung regelt
a. die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilli-
gung erforderlich ist,
b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung
erforderlich ist,
c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.