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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 8 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 8

1 Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt Bewilligungs-

eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.

pflichtige

Tätigkeiten

2 Eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch, a. Familien-

wer Kinder und Jugendliche ohne behördliche Anordnung regelmässig pflege

im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen

will.

3 Die Verordnung regelt

a. die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen

darf,

b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung

erforderlich ist,

c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

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