852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 6 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 6
1 Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Ent-
wicklungen und enthält insbesondere Aussagen
a. zum Leistungsbedarf,
b. zur Versorgungsstruktur,
c. zur Qualität,
d. zu den Kosten.
2 Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen,
die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar-
beitung der Gesamtplanung ein.
Meldepflichtige
Tätigkeiten
B. Melde- und Bewilligungspflichten