Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 6 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 6

1 Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Ent-

wicklungen und enthält insbesondere Aussagen

a. zum Leistungsbedarf,

b. zur Versorgungsstruktur,

c. zur Qualität,

d. zu den Kosten.

2 Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen,

die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar-

beitung der Gesamtplanung ein.

Meldepflichtige

Tätigkeiten

B. Melde- und Bewilligungspflichten

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