Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 5 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 5

Die Direktion

a. gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen

zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton

Zürich,

b. erstellt eine kantonale Gesamtplanung,

c. berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergän-

zenden Hilfen zur Erziehung,

d. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-

gendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leis-

tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion

in Anspruch nehmen,

e. regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten

nach der Jugendstrafgesetzgebung,

f. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-

gendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leis-

tungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung

mit der Direktion in Anspruch nehmen.

Gesamtplanung

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