Art. 5 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 5
Die Direktion
a. gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen
zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton
Zürich,
b. erstellt eine kantonale Gesamtplanung,
c. berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergän-
zenden Hilfen zur Erziehung,
d. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-
gendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leis-
tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion
in Anspruch nehmen,
e. regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten
nach der Jugendstrafgesetzgebung,
f. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-
gendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leis-
tungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung
mit der Direktion in Anspruch nehmen.
Gesamtplanung