852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 4 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 4
1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kin- Kindeswohl und
der und Jugendlichen.
Einbezug
2 Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein-
bezogen.
1. 1. 22-115
1
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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Aufgaben der
Direktion