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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 4 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 4

1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kin- Kindeswohl und

der und Jugendlichen.

Einbezug

2 Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend

ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein-

bezogen.

1. 1. 22-115

1

852.2

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Aufgaben der

Direktion

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