852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 30 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 30
Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein-
schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich
der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz abweichende Aufbewah-
rungsfristen festlegen.
Änderung bis-
herigen Rechts
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Übergangs-
bestimmungen
F. Schlussbestimmungen