Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 30 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein-

schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich

der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz abweichende Aufbewah-

rungsfristen festlegen.

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmungen

F. Schlussbestimmungen

← Art. 29 Kinder und Jugendheimgesetz (KJG) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →