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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 29 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 29

1 Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo-

genen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-

daten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkei-

ten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt

werden, insbesondere für die Überprüfung

a. der Leistungserbringung,

b. der Kostenentwicklung,

c. der Wirtschaftlichkeit,

d. der Qualität.

Aufbewah-

rungsfristen

2 Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und

besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den

Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung

gemäss § 5 lit. b benötigt.

3 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt

der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung

zu stellen.

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