Art. 29 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 29
1 Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo-
genen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-
daten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkei-
ten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt
werden, insbesondere für die Überprüfung
a. der Leistungserbringung,
b. der Kostenentwicklung,
c. der Wirtschaftlichkeit,
d. der Qualität.
Aufbewah-
rungsfristen
2 Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und
besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den
Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung
gemäss § 5 lit. b benötigt.
3 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt
der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung
zu stellen.