Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 28 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28

1 Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis Verzeichnis

der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen

zur Erziehung.

2 Das Verzeichnis enthält

a. Name, Adresse und Tätigkeit dieser Anbietenden,

b. Angaben über das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der

Direktion.

1. 1. 22-115

7

852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Statistik

← Art. 27 Kinder und Jugendheimgesetz (KJG) Art. 29 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →