852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 28 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 28
1 Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis Verzeichnis
der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung.
2 Das Verzeichnis enthält
a. Name, Adresse und Tätigkeit dieser Anbietenden,
b. Angaben über das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der
Direktion.
1. 1. 22-115
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852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Statistik