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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 27 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 27

1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be- Datenaustausch

trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit

den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, ein-

schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.

2 Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein

a. Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden sowie anderer Kantone,

b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

c. schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der son-

derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,

d. Anbietende von familienergänzender Betreuung,

e. Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,

f. Adoptionsvermittlungsstellen,

g. Strafverfolgungsbehörden.

3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Infor-

mationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finan-

ziellen Verhältnisse der Betroffenen.

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