Art. 27 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 27
1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be- Datenaustausch
trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit
den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, ein-
schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.
2 Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein
a. Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden sowie anderer Kantone,
b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
c. schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der son-
derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,
d. Anbietende von familienergänzender Betreuung,
e. Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,
f. Adoptionsvermittlungsstellen,
g. Strafverfolgungsbehörden.
3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Infor-
mationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finan-
ziellen Verhältnisse der Betroffenen.