Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 26 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26

1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.

6

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

852.2

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die

persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.

3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf-

gabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen

Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur

Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder

begleitet wird.

4 Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der

Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er-

füllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Ver-

fügung.

← Art. 25 Kinder und Jugendheimgesetz (KJG) Art. 27 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →