Art. 26 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 26
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.
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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
852.2
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die
persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.
3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf-
gabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen
Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur
Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder
begleitet wird.
4 Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der
Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er-
füllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Ver-
fügung.