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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 25 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 25

1 Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmass- nahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrich- tungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugs- gesetz vom 19. Juni 20069.

2 Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.

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