852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 24 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 24
Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen
a. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einver- ständnis die Gemeinden,
b. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.
D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen