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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 24 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 24

Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen

a. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einver- ständnis die Gemeinden,

b. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.

D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen

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