852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 23 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 23
1 Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.
2 Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leis- tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwer- tiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2024.00567 · zh (Art. 23 Abs. 1 KJG)
Continued Foster Care Support for Adult Student Post-Majority
Cited concerning the continuation of the previous support residence in the Canton of Zurich until school completion.