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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 22 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 22

1 Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vor- liegt.

2 Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsver- einbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00567 · zh (Art. 22 KJG)
Continued Foster Care Support for Adult Student Post-Majority
Considered in the distribution of costs due to a violation of the duty to expedite by the lower instance.