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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 21 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 21

1 Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der Subventionen

ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewäh-

ren, die insbesondere

a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,

b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,

c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter-

stützen.

1. 1. 22-115

5

852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

Voraussetzun-

gen für die

Leistungspflicht

von Kanton und

Gemeinden

Kosten-

übernahme-

garantie

Antrag

um Kosten-

übernahme-

garantie

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