852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 21 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 21
1 Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der Subventionen
ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewäh-
ren, die insbesondere
a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,
b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,
c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter-
stützen.
1. 1. 22-115
5
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
Voraussetzun-
gen für die
Leistungspflicht
von Kanton und
Gemeinden
Kosten-
übernahme-
garantie
Antrag
um Kosten-
übernahme-
garantie