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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 20 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 20

1 Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile Bauvorhaben

an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten und Anschaf-

Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie

a. für die Versorgung erforderlich sind und

b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in

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