852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 20 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 20
1 Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile Bauvorhaben
an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten und Anschaf-
Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie
a. für die Versorgung erforderlich sind und
b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.
2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in