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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 2 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 2

In diesem Gesetz bedeuten

a. ergänzende Hilfen zur Erziehung

sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs-

angebote in der Familienpflege, Heimpflege,

b. Direktion

die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates.

Begriffe

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