852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 19 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 19
1 Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhalts- Beiträge der
pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.
2 Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.
Unterhalts-
pflichtigen