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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 19 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 19

1 Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhalts- Beiträge der

pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.

2 Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.

Unterhalts-

pflichtigen

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